Fairer Journalismus
Aus aktuellem Anlass habe ich mich im Internet umgesehen, was ich über fairen Journalismus finden kann. Hintergrund ist ein Reisebericht, der letzte Woche in einem renommierten Online-Nachrichtenmagazin über Auroville publiziert wurde. Der Autor hat sich einige Stunden dort aufgehalten und sich erlaubt, darüber einen Reisebericht zu verfassen.
Offenbar fehlen ihm wichtige Fakten und Wissen. Jedenfalls stellt er merkwürdige Mutmaßungen an, wodurch ein verzerrtes Bild der Idee und Ausrichtung von Auroville entstanden ist. Gerade über ein solches von der UNESCO gefördertes Projekt sollte man sich im Vorfeld ausreichend informieren und auch Zeit für Vorort-Recherche nehmen, wenn man darüber eine Veröffentlichung plant. Die Menschen und Organisationen, die sich dort engagieren, forschen und arbeiten, haben Respekt verdient und dürfen nicht auf einen Touristen-Ausflug reduziert werden. Eine seriöse Berichterstattung sieht anders aus.
Auf der Webseite des Deutschen Presserates kann man nachlesen,
dass vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden am 12. Dezember 1973 erstmals ein Pressekodex beschlossen wurde. Die aktuelle Fassung datiert vom 3. Dezember 2008.
Der Pressekodex stellt eine Sammlung journalistisch-ethischer Grundregeln dar, die für Verleger und Journalisten den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung haben und die qualifizierten Journalismus auszeichnen. Hier die drei ersten Ziffern aus der Präambel:
Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer 3 - Richtigstellung
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.
Wir haben uns bereits bei der Redaktion über den Artikel beschwert und nach Richtigstellung gefragt. Der Artikel wurde daraufhin von der Seite genommen, allerdings ist er immer noch in den Suchergebnissen zu finden. Nun warten wir gespannt darauf, wie die Angelegenheit weiter behandelt wird.




